Der
Vorstand der Kita-Landeselternvertretung Niedersachsen informiert:
Info-Blatt Nr. 003
(Stand: Juli 2000)
Elternvertretungen
in Kindertagesstätten
A. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(KiTaG) Niedersachsen
§ 4
Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten
(1)
Die
Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine
Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. Das
Wahlverfahren regelt der Beirat. Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher
bilden einen Elternrat. Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet
der Träger.
(2)
Die
Elternräte in einer Gemeinde können einen gemeinsamen Elternrat bilden
(Gemeinde- oder Stadtelternrat für Kindertagesstätten). Diese Elternräte und
andere Zusammenschlüsse von Elternvertretungen können gebildet werden, wenn
sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligt.
An Kreiselternräten müssen sich mindestens die Gemeindeelternräte aus der Hälfte
der kreisangehörigen Gemeinden beteiligen. Die Gemeinden und die örtlichen
Träger sollen den Elternräten vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3)
Die
Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher sowie die Vertreter der Fach- und
Betreuungskräfte und des Trägers, deren Zahl der Träger bestimmt, bilden den
Beirat der Kindertagesstätte. Der Träger kann vorsehen, dass die Aufgaben eines
Beirats von einem anderen Gremium wahrgenommen werden, wenn in diesem eine den
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Vertretung mitentscheidet.
(4)
Wichtige
Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat.
Das gilt insbesondere für
1.
die
Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit
2.
die
Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder
Betreuungsangebote
3.
die
Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern
4.
die
Öffnungs- und Betreuungszeiten.
Der
Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur
Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der
Kindertagesstätte machen.
Herausgeber: "Tageseinrichtungen für Kinder - Gesetz
und Richtlinien"
Nds. Kultusministerium
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Schiffgraben 12, 30159 Hannover, Tel: 0511/120 70 37
Die Finanzierung eines Kindertagesstättenplatzes teilen sich das Land Niedersachsen (indirekt), der Landkreis (mancherorts), die Träger der Einrichtungen, die Kommunen und nicht zuletzt die Eltern. Eltern zahlen in Niedersachsen einen erheblichen Teil an den Kosten, vielerorts bis 30 % und mehr. Daraus resultiert die Notwendigkeit einer umfangreichen aktiven Mitgestaltung der Arbeit in Kindertagesstätten im Sinne der Mitbestimmung.
Es empfiehlt sich, die Kindertagesstätte mit ihren trägerspezifischen Richtlinien, dem pädagogischen Konzept, der personellen Ausstattung und der Situation der Familien in der Elternarbeit zu berücksichtigen.
Machen Sie sich ein Bild der Kindertagesstätte, die Ihr Kind besucht.
1. Laut Gesetz ist zu einer Elternversammlung einzuladen, in der die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Gruppe aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher wählen.
2. Die Gruppensprecher/innen bilden die Elternvertretung und bilden gemeinsam mit den Vertretern/innen der pädagogischen Fachkräfte und des Trägers den Elternbeirat
3. Aus ihrer Mitte wählt die Elternvertretung eine/n Vorsitzenden und eine/n Stellvertreter/in.
4. Die/ der Vorsitzende lädt zu den folgenden Treffen des Beirates ca. drei bis viermal im Jahr ein. Laden Sie auch Gäste ein, wenn es sinnvoll ist (Grundschullehrer, Kommunale Vertreter, etc.).
5. Formulieren Sie für Ihren Elternbeirat die Aufgaben und Arbeitsweise dieses Gremiums.
Aufgabenbereiche können sein:
a) Aufgaben gegenüber den Kindern, der Gruppen der Kinder
Konzeption mitgestalten, Gespräche von Eltern und Erzieher/innen zu Erziehungszielen u.a.
b)
Aufgaben gegenüber den Eltern
Motivieren zu aktiver Mitarbeit in der Kindertagesstätte, Abstimmung von Anliegen und Erwartungen von Eltern und Erzieher/innen u.a.
c) Aufgaben gegenüber der Einrichtung
Unterstützung der Erzieher/innen, Zusammenarbeit und Auseinandersetzung mit dem Träger, Mitwir-
kung am Kindertagesstättenalltag u. a.
d) Aufgaben außerhalb der Kindertagesstätte
Gründung von Stadt-, Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiselternrat, aktive Mitarbeit gegenüber den jeweiligen kommunalen Vertretern von Politik und Verwaltung, Sitz und Stimme im Ausschuss für Jugend, Mitarbeit und Mitgliedschaft im Verein der Kita-Landeselternvertretung Niedersachsen, Zusammenarbeit mit den Gremien der Schulelternvertretung
e)
Öffentlichkeitsarbeit
D. Allgemeine Informationen
1.
Adressenverwaltung
Der Vorstand des Kita-LEV e.V. führt eine Adressenkartei aller niedersächsischen Kindertagesstätten und soweit bekannt, der dort zuständigen Elternvertreter. Bitte geben Sie Ihre Kontaktadresse an den Kita-LEV e.V. weiter.
2. Information über Internet
Der Kita-LEV e.V. unterhält eine Internetseite mit Adresse. Sie sind herzlich eingeladen, Ihre Kontakte, Ideen und Meinungen über das dort eingerichtete Gästebuch mitzuteilen, ebenso Ihre Hinweise auf eigene Internetadressen von regionalen Elternvertretungen.
Unsere Adresse: http://www.kita-lev.de
3. Informationen der Kita-Landeselternvertretung Niedersachsen
Weitere Informationen „001 Der Verein Kita-LEV e.V.",
„002 Rechtliche Grundlagen für die Elternarbeit in Kindertagesstätten in Niedersachsen",
„003 Leitfaden zur Gründung von Elternvertretungen in Kindertagesstätten“ und
“004 Leitfaden zur Gründung von Elternvertretungen auf Stadt-, Gemeinde-,
Samtgemeinde- und Kreisebene“ erhalten Sie
beim Kita-LEV e.V..
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Sie sich bei Rückfragen jeglicher Art gern an uns.